Verbandssatzung des DGymB

Neufassung vom 12. November 2016 ergänzt am 18. November 2018 

Allgemeines
§ 1 Name und Gerichtsstand des Vereins

(1) Der Name des Vereins lautet „Berufsverband staatlich geprüfter Gymnastiklehrerinnen und -lehrer, Deutscher Gymnastikbund, DGymB e.V.“. Er wird im Folgenden kurz als „DGymB“ oder „Verband“ bezeichnet.
(2) Gerichtsstand des Verbandes ist Frankfurt am Main. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des DGymB

(1) Zweck des DGymB ist der Zusammenschluss der im freien Beruf und der im Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis entstehenden staatlich geprüften Gymnastiklehrerinnen und –lehrer stehenden Schülerinnen und Schülern an den Berufsfachschulen für Gymnastik mit Zielen:

a) Berufsständische Interessenvertretung u.a. bei Behörden, Organisationen, Institutionen, Veranstaltungen;
b) Förderung und Stärkung des Berufsbildes „Staatliche geprüfter/geprüfte Gymnastiklehrer/-in“ am Arbeitsmarkt sowie
im öffentlichen, politischen und gesellschaftlichen Interessenfeld;
c) Fachliche Fort- und Weiterbildung der Gymnastiklehrerinnen und –lehrer;
d) Hervorhebung der Bedeutung der Gymnastik für eine aktive ganzheitliche Bewegungspädagogik und funktionale Körperbildung mit gesundheitsförderlichen Zielen;
e) Förderung der Gymnastik als gezielte Präventionsmaßnahme gegen Zivilisationskrankheiten und als bio-psycho-soziale
Rehabilitationsmaßnahmen;
f ) Vertretung der Gymnastik im Rahmen der Bewegungs- und Sportwissenschaft sowie der Bewegungs- und Sporttherapie;
g) Hervorhebung der kulturellen Bedeutung der Gymnastik.

(2) Der DGymB nimmt als Berufsverband zur Erfüllung seines Zweckes insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a) Durchführung von Tagungen, Fort- und Weiterbildungen;
b) Gründung von Fach- und Arbeitskreisen, Ressorts, Regionalgruppen oder eingetragenen Landesverbänden;
c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, ggf. auch durch Mitgliedschaft und Kooperationen;
d) Förderung des Aus- und Weiterbildung von Gymnastiklehrerinnen und -lehrern;
e) Herausgabe von Informationsbriefen und -schriften als Fach- und Mitteilungsorgane (z.B. einer Zeitschrift und eines Internetportals), wofür auch moderne Telekommunikationsformen und -techniken genutzt werden können;
f ) Durchführung sonstiger Maßnahmen, wie Projekte und Veranstaltungen, die dazu beitragen können, die Berufsfelder der Gymnastiklehrerinnen und -lehrer zu sichern, zu erweitern und der Öffentlichkeit bewusst zu machen;
g) Öffentlichkeitsarbeit.

Mitgliedschaft

§ 3 Voraussetzung und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer den Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung als „Staatlich geprüfter/geprüfte Gymnastiklehrer/-in“ / „Staatlich anerkannter/anerkannte Gymnastiklehrer/-in“ vorlegen kann. Außerdem können Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen und staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Gymnastik die Mitgliedschaft (Schülereinzelmitglied, SEM) erwerben.
(3) Außerordentliches Mitglied kann werden, wer den erfolgreichen Abschluss einer anerkannten Ausbildung in einem vergleichbaren Gesundheits- und Bewegungsfachberuf (z.B. Physiotherapeuten, Rhythmiklehrer, Musicaldarsteller, Diplom-Sportwissenschaftler, Diplom-Sportlehrer, Sportlehrer, Tanzpädagogen und -therapeuten, Lehrer für Tanz und Tänzerische Gymnastik oder Gymnastiklehrer mit abgeschlossener Ausbildung im deutschsprachigen Raum), sowie Bachelor und Master aller Bewegungs- und Präventivberufe (z.B. Gesundheitspädagogen) nachweisen kann.
Außerordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.(4) Ehrenmitgliedschaft kann als Auszeichnung Mitgliedern und Nichtmitgliedern verliehen werden, die sich um die Gymnastik oder den DGymB besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
(5) Fördermitglied kann werden
a) jede öffentliche und staatlich anerkannte Berufsfachschule für Gymnastik mit ihren Schülerinnen und Schülern als Gruppe (Schülergruppenmitglied, SGM). Vertreter/-in einer Schülergruppe ist jeweils der/die Schulleiter/- in. Schülergruppenmitglieder unterstützen den Verband durch einen für jede Schule je nach Anzahl ihrer Schüler/-innen im Geschäftsjahr festzulegenden Förderbeitrag. Sie haben Sitz und Rederecht in den Mitgliederversammlungen, aber kein Stimmrecht;
b) jede volljährige natürliche und jede juristische Person, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des DGymB zu fördern.
Förderungsmitglieder unterstützen den Verband durch regelmäßige Förderbeiträge. Sie haben Sitz und Rederecht in den Mitgliederversammlungen, aber kein Stimmrecht.
(6) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verband erlangt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Dem Antrag sind die Unterlagen und Nachweise beizufügen, die nach § 3 (2) zu fordern sind. Mit der Aufnahme in den Verband wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Jedes Mitglied erhält einen Ausweis.
(7) Aufnahmeanträge mit Unterlagen und Qualifikationsnachweisen für die außerordentliche Mitgliedschaft sowie für die fördernde Mitgliedschaft unterliegt der besonders sorgfältigen Überprüfung durch den Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, Rat und Unterstützung zur Erfüllung ihrer bewegungspädagogischen und –therapeutischen Tätigkeit sowie zu Fragen der Berufsorganisation zu erhalten, alle Einrichtungen und Vergünstigungen des Verbands in Anspruch zu nehmen sowie Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen. Es steht ihnen die regelmäßige Zustellung eines offiziellen Fach- und Mitteilungsorgans zu.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich zu unterbreiten.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, sich unter Leitung des Vorstands in Regional- oder Landesgruppen zusammenzuschließen. Diese können nach der Region oder dem Bundesland benannt werden; über die Namensgebung und ggf. Namensänderung entscheidet der Vorstand. Als ehrenamtlicher/ehrenamtliche Vertreter/-in (Ansprechpartner/-in) einer Gruppe wird ein stimmberechtigtes Mitglied vom Vorstand benannt und beauftragt.
(4) Die Mitglieder haben das Recht, eingetragene Landesverbände (LV) zu gründen. Sind die Landesverbände mehrerer Bundesländer zusammengeschlossen, führen sie die Namen der Bundesländer in Aufzählung. Die Landesverbände wählen in einer ordungs- und fristgemäß einberufenen Landesmitgliederversammlung (LaMV) einen Vorstand. Sie geben sich eine Satzung und eine Geschäftsordnung, die mit den Bestimmungen dieser Satzung übereinstimmen.
(5) Die Mitglieder, auch die der Landesverbände, sind verpflichtet, dem Zweck des DGymB weder mittelbar noch unmittelbar zuwiderzuhandeln, sondern diesen in jeder ihnen möglichen Weise zu fördern. Die Beschlüsse und Weisungen der satzungsmäßigen Organe des Vereins sind verbindlich.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seines Namens, seiner Anschrift und seiner Kontoverbindung unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Bei Unterlassung trägt das Mitglied alle die dem Verband daraus entstehenden Aufwandskosten für Nachforschungen selbst.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühren, die Anspruchskriterien für ermäßigte Beitragssätze und deren jeweiligen Satzhöhen sowie die Satzhöhen für Förderbeiträge werden im Auftrag der Jahreshauptversammlung vom Vorstand durch Beschluss bestimmt.
(2) Der reguläre Mitgliedsbeitrag, die ermäßigten Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühren sind in einer Beitragsliste zu dokumentieren. Die Beitragsliste steht jedem Mitglied zur Verfügung.
(3) Jedes Mitglied ist zur fristgemäßen Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages in der festgesetzten Höhe verpflichtet, wenn ihm nicht durch Beschluss des Vorstands Beitragermäßigung zugebilligt worden ist. Der Beitrag ist ab 01. Februar jeden Jahres fällig und bis 31. März jeden Jahres zu entrichten. Jedem Mitglied steht es frei eine Teilzahlung zum 01. Februar und 01. Mai zu beantragen, im Teilzahlungsverkehr ist eine Posten- und Bearbeitungsgebühr von je 5,00 € enthalten.
(4) Anträge auf Beitragsermäßigung sind jeweils bis zum 15. November für das Folgejahr unter gleichzeitiger Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung zu stelle. Die Ermäßigung gilt für das Geschäftsjahr.
(5) Kann das Abbuchungsverfahren nicht durchgeführt werden oder besteht Zahlungsverzug, gehen die Kosten desDGymB e.V. Mahnwesens zu Lasten des zahlungssäumigen Mitglieds. Bei weiterem Zahlungsverzug können rechtliche Schritte (z. B. das gerichtliche Mahnverfahren) eingeleitet werden.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person bzw. deren Auflösung
d) Tod

(2) Der Austritt kann jeweils zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet am 31. Dezember.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei groben Verstößen gegen die Satzung oder bei schuldhafter grober Verletzung der Interessen des DGymB. Über die Beendigung oder den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zugeben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen vier Wochen – gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs der Ausschlussmitteilung – das Einspruchsrecht zu, ausgenommen bei Nichtfeststellbarkeit der Anschrift. Bei Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Dem betroffenen Mitglied ist jeweils Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Entsprechend ist bei Ablehnung des Aufnahmeantrages zu verfahren.

Organisation

§ 7 Organe des DGymB

(1) Mitgliederversammlung (MV)
(2) Vorstand
(3) Hauptausschuss (HA)
(4) Schlichtungsausschuss
(5) Revision (Rev.)

§ 8 Mitgliederversammlung (MV)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Verbands.
Es wird unterschieden:

a) Jahreshauptversammlung
b) Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

a) Behandlung von Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Arbeit und den Zielen des Verbands;
b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das Geschäftsjahr;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e) Wahl er Revisoren/-innen bzw. des Kassenprüfer/-innen;
f ) Wahl des Schlichtungsausschusses;
g) Genehmigung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung;
h) Annahme des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
j) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands;
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.

(2) Die JHV findet regelmäßig einmal in jedem Geschäftsjahr statt, in welcher der Vorstand über die Geschäftsführung Bericht zu erstatten und Rechenschaft abzulegen hat. Die Einladung zur ordentlichen JHV erfolgt durch die offiziellen Mitteilungsorgane des DGymB in Print- oder Telekommunikationsformen.

(3) Die Einladung zur JHV muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Der Abdruck in den offiziellen Mitteilungsorganen gilt als schriftliche Bekanntgabe. Jede satzungsgemäß einberufene JHV ist beschlussfähig.

Die Leitung einer JHV obliegt der/ dem Vorsitzenden, der Vertretung oder einer/einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiterin/-leiter.

(4) Die Abstimmung geschieht, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Sofern die Satzung nicht eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln bestimmt.

(5) Stimmübertragung ist unzulässig.

(6) Stimmberechtigt ist jedes unter § 3 (2), § 3 (3) und § 3 (4) genannte anwesende Mitglied, das seinen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet hat. Mitglieder, über die abgestimmt werden, z. B. bei Wahl oder Entlastung, können nicht über sich selbst abstimmen.

(8) Anträge zur Tagesordnung (TO) müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorstand vorliegen. Fristgerecht eingebrachte Anträge müssen behandelt werden. Über die Zulassung von später eingebrachten Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(9) Eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ist erforderlich zur Beschlussfassung über:

a) Satzungsänderung;
b) Erwerb, Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen;
c) Auflösung des Verbands;
Anträge zu Beschlüsse, die eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln erfordern, müssen dem Vorstand drei Monate vor dem Versammlungstermin vorliegen. Der Versammlungstermin ist deshalb den Mitgliedern so früh wie möglich bekannt zu geben.

(10) Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen und durchführen.

(11) Die Außerordentliche Mitgliederversammlung (AoMV) wird einberufen:

a) wenn der Hauptausschuss die Einberufung beschließt;
b) wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.
Bei der Einberufung sind die Anträge, welche die Einberufung veranlasst haben, deutlich in der Tagesordnung hervor zuheben. Die TO der JHV ist sinngemäß dem Zweck der AoMV anzugleichen.

(12) Beschlüsse, die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, werden in Form eines Protokolls dokumentiert. Für die Erstellung des Protokolls bestellt die Mitgliederversammlung einen Protokollanten. Protokolle und Beschlüsse werden vom Protokollanten und der Vorsitzenden oder der Stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied beurkundet.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand leitet die Verbandsgeschäfte und vertritt den DGymB gerichtlich und außergerichtlich.

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
b) der Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schriftführerin oder dem Schriftführer
d) der Stellvertretenden Schriftführerin oder dem Stellvertretenden Schriftführer
e) Der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister

(2) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist die /der Vorsitzende allein oder die(der Stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

(3) Die/der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung aus der Zahl der anwesenden Mitglieder jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind ordentliche Mitglieder nach § 3(2) und außerordentliche Mitglieder nach §3(3). Die/der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstands müssen ordentliche Mitglieder sein.

(4) Die Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich und verpflichten sich, ihr Vertrauensamt über die gesamte Amtszeit auszuüben; notwendige Auslagen werden erstattet. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, ist es möglich, für die Dauer der noch zu erfüllenden Amtszeit eine nachfolgende Person kommissarisch
zu bestimmen und in der nächsten JHV durch die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit wählen zu lassen. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit die Mitgliedschaft im Verband nicht kündigen.

(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vertretung des Verbandes nach außen;
b) Planung der Arbeitsschwerpunkte;
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
e) Aufstellung des Haushaltplanes sowie die Erstellung des Jahresberichtes einschließlich des Jahresabschlusses;
f ) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
g) Entscheidung über Anträge auf Beitragsermäßigungen;
h) Vorbereitung von Satzungsänderungen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden;
i) Vornahme von Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, und von Änderungen zur Korrektur von Schreibfehlern; solche Satzungsänderungen sind bei der Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufzunehmen und von dieser zu genehmigen;
j) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
k) Erlass sonstiger Geschäftsordnungen z.B. für den Hauptausschuss, Ressorts oder Ausschüsse;
l) Bestellung, Abberufung, Kontrolle von hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen, z. B. eines Geschäftsführers oder Geschäftsführerin;
m) Für den Ablauf und die Gewährleistung des Tagesgeschäftes ist die/der Vorsitzende verantwortlich und vertretungsberechtigt. Sollte die/der Vorsitzende in der Wahrnehmung ihrer/seiner Funktion im Innenverhältnis verhindert sein, ist die/der Stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied befugt, den Verband zu vertreten; im Außenverhältnis ist die/der Stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

(6) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen, Ausschüsse, Ressorts oder Ähnliches einrichten, in die sowohl Verbandsmitglieder als auch externe Experten/-innen berufen werden können. Der Vorstand kann den Vorsitz der Arbeitsgruppen, Ausschüsse und Ressorts bestimmen. Arbeitsgruppen, Ausschüsse und Ressorts können vom Vorstand jederzeit wieder aufgelöst werden.

(7) Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung durch die Vorsitzenden oder den Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungsordnung wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Stimmenmehrheit. Sitzungen des Vorstandes können auch mittels Telekommunikation, z. B. als Telefon- oder Videokonferenz, stattfinden.

§ 10 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss ist beschließendes Organ und besteht aus:

a) Mitgliedern des Vorstandes
b) Vorsitzenden der Landesverbände
c) Vertreter/-innen der Regional- und Landesgruppen
d) Ausschuss- und Ressortleiter/-innen

(2) Der Hauptausschuss behandelt:

a) Grundfragen der laufenden Geschäftsführung des Vorstandes
b) Planung und Durchführung von Aktionen, Fort- und Weiterbildungen in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den entsprechenden Ressorts
c) Einsprüche gegen Vorstandentscheidungen
d) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

(3) Die Mitglieder des Hauptausschusses müssen mindestens einmal im Jahr durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen werden. Die Sitzungsordnung wird in der Geschäftsordnung für den Hauptausschuss geregelt. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Stimmenmehrheit. Sitzungen des Hauptausschusses können auch mittels Telekommunikation, z.B. als Telefon oder Videokonferenz, stattfinden.

§ 11 Revision

Die Revisoren/-innen, die nicht dem Vorstand und Hauptausschuss angehören dürfen, achten auf die Einhaltung der Satzung durch die Organe des Verbandes und sorgen als bestellte Kassenprüfer für eine verbindliche Kassenordnung. Sie werden alle zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Revisoren/-innen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, haben Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Einzelheiten der Kassenprüfung sind in einer Geschäftsordnung zu regeln.

§ 12 Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss, bestehend aus zwei bis drei Verbandsmitgliedern, die nicht dem Vorstand und Hauptausschuss angehören dürfen, hat die Aufgabe, in Konfliktfällen zwischen den beschließenden Organen beratend zu vermitteln. Er wird alle zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt.
Geschäftsführung, Rechnungswesen und Haftung

§ 13 Geschäftsführung

(1) Der DGymB unterhält zur Führung seiner Geschäfte (Pflege der Mitgliederverwaltung, Buchhaltung, Anmeldewesen für Versammlungen und Fortbildungen, Kommunikationszentrum usw.) eine Geschäftsstelle und kann darüber hinaus für besondere Aufgabenbereiche hauptamtliche Ressorts einrichten.
(2) Zur Entlastung des Vorstandes und zur Erledigung der Tagesgeschäfte können Mitarbeiter/-innen mit Büro- und Verwaltungsfachkenntnissen angestellt werden.
(3) Mitarbeiter/-innen in der Geschäftsstelle wie auch in den hauptamtlichen Ressorts unterliegen den Weisungen des Vorstands. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Einnahmen setzen sich in der Hauptsache aus den Aufnahmegebühren, den Mitgliedsbeiträgen, den Teilnahmebeiträgen für Lehrgänge, Zuschüsse u.a. zusammen. (2) Die Ausgaben des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem DGymB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 15 Haftung

(1) Die Haftung des Verbands ist auf das Vereinsvermögen, die Haftung des einzelnen Mitglieds auf den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr beschränkt.

(2) Der Verband übernimmt auf Lehrgängen, Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen keine Haftung für abhanden gekommene Wertgegenstände und für Unfälle. Satzungsänderung, Auflösung, Schlussbestimmung

§ 16 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können von der Jahreshauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung steht. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht während der Jahreshauptversammlung gestellt werden, sondern müssen drei Monate vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und mindestens vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Die beabsichtigten Änderungen sind bei der Einberufung der Versammlung in einer Anlage zur Tagesordnung anzuführen.

§ 17 Datenschutzbestimmungen des DGymB

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im DGymB ergibt, werden im Verband unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften , insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Verbands-/Vereinsmitgliedern (von Funktionsträgern, Fort- und Weiterbildungsteilnehmer, sowie Dozenten/Multiplikatoren/Lehrern) digital gespeichert:

a. Name, Vorname

b. Adresse,

c. Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum und Geschlecht,

d. Telefonnummer und E-mailadresse,

e. Bankverbindung,

f. Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

(2)Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verband fort.

(3) Als Mitglied des DGymB (Schulmitgliedschaft/Gruppenmitgliedschaft) ist die Schule/ der Verein oder Kooperationspartner verpflichtet, im Rahmen von Bestandsmeldungen folgende Daten seiner Mitglieder/Teilnehmer/Schüler an den DGymB zu melden:

a. Name, Vorname,

b. Geburtsdatum,

c. Geschlecht und

d. Schul- und /oder Berufszugehörigkeit

Die Meldung dient zu Verwaltungs-und Organisationszwecken des DGymB.
Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Fort-und Weiterbildungen, Abonnentenansprüche im Verband eine Zuordnung zu bestimmten Kooperationsverbänden (Versicherungsagentur, Konzeptpartnern, Fachverbänden) ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs-und Organisationszwecke erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:

a. Name, Vorname

b. Adresse,

c. Geburtsdatum und Geschlecht,

d. Telefonnummer und E-Mail Adresse,

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern (Funktionsträgern, Dozenten) bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Im Zusammenhang mit seinen Veranstaltungen sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verband personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Verbandszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print-und Telemedien sowie elektronische Medien.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verband -abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung –nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied (Funktionsträgern, Dozent/Multiplikator) hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EUDSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeitseiner Daten.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(9) Die Verband-und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

(10) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt (dies gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem 10 Personen, mit der Datenverarbeitung im DGymB beschäftigt sind).

§ 18 Auflösung des DGymB

(1) Die Auflösung des DGymB erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(2) Kommt ein Beschluss gemäß (1) nicht zustande, ist zwei Monate später eine weitere zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Kommt auch auf dieser der Beschluss nicht zustande, ist ein Monat danach eine weitere zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, auf der die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden kann.

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(4) Im Fall der Auflösung des DGymB wird das Vermögen zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten verwendet. Ein Überschuss fällt nach der Liquidation bzw. nach der Löschung aus dem Vereinsregister an eine von der Mitgliederversammlung beschlossene „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft- zwecks Verwendung zur Förderung der Gymnastik. Wird keine Körperschaft bestimmt, fällt das Vermögen an die Heinrich-Jacoby-Elsa-Gindler-Stiftung zwecks Verwendung zur Förderung der Gymnastik als ganzheitlicher Körper- und Bewegungsarbeit oder an eine Universität, die die Gymnastik als ganzheitliche Bewegungspädagogik und –therapie nach dem Verständnis der im DGymB organisierten Gymnastiklehrer wissenschaftlich erforscht.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung ist von der Jahreshauptversammlung am 12. November 2016 in München beschlossen wurde am 18. November 2018 ergänzt

(2) Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, womit die bisherige Satzung des Verbands außer Kraft gesetzt wird.

Frankfurt am Main, 18. November 2018

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